Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG, insbesondere ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten, bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, in Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit und bei der Erfüllung von Buchführungspflichten Hilfe zu leisten. Hierzu gehören auch gemäß § 57 Abs. 3 StBerG zu vereinbarende Tätigkeiten, insbesondere die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung. Eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen, freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. Nr. 1 StBerG sowie Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.