Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Betreiben von Funkruf- und Bündelfunknetzen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Funkrufs und des Bündelfunks im In- und Ausland und der Erwerb, das Halten und die Leitung von in- und ausländischen Unternehmen, die im Bereich des Funkrufs tätig sind. Soweit diese Tätigkeiten der Lizensierung bedürfen, wird die Gesellschaft diese Tätigkeit nur mit Genehmigung der entsprechenden Behörde aufnehmen.
Vom Gegenstand des Unternehmens sind ausgenommen Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 und Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 2 des Kreditwesengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.