Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten diese jeweils gemeinschaftlich mit einem anderen. Der Aufsichtsrat kann jedem Vorstandsmitglied die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB Befreiung dahingehend erteilen, dass sie Rechtsgeschäfte auch mit sich als Vertreter Dritter abschließen dürfen.
Gegenstand
Die technologische und betriebswirtschaftliche Beratung, Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Softwareproduktion, Handel mit und Verwertung von Lizenzen, Patenten und Software und sonstiger Rechte, sowie aller sonstiger hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Eigennutzung, Vermietung und sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte.