Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Kauf und Verkauf von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Dritten, wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, Immobilienverwaltung. Ferner erbringt die Gesellschaft von den in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-4 KWG genannten Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und die Abschlussvermittlung im Sinne des von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.