Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Ausübung der gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO, die gemäß den Gesetzen über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer vom 24. Juli 1961 (BGB1. I S. 1049) und über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16. August 1961 (BGB1. I S. 1301) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen zu den beruflichen Aufgaben der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gehören. Die Gesellschaft kann ferner alle Tätigkeiten ausüben, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters vereinbar sind, insbesondere
1. die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und
2. das Auftreten als Sachverständige auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung.