Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Abs.4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs.3 StBerG, insbesondere
a) Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere Jahresabschlussprüfungen
b) Beratung und Vertretung in Steuersachen und Steuerstrafsachen
c) Hilfeleistungen bei der Erfüllung von Bilanzierungs- und Buchführungspflichten;
d) Wahrnehmung fremder Interessen anlässlich der Beratung
e) Wirtschaftsberatung, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen