Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Absatz 3 StBerG, als da sind
allgemeine Beratung und Vertretung in Steuersachen,
Bearbeitung aller Steuerangelegenheiten und Steuererklärungen,
Hilfeleistung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldsachen,
Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerliche Beurteilung.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.