Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO und zwar ausschließlich im Rahmen der Prüfung und Betreuung von Aktiengesellschaften, insbesondere
1. in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten von Aktiengesellschaften nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften sowie die Wahrung fremder Interessen
2. die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.