Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
(1) Die Verwaltung eigenen und fremden Grundbesitzes einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen und alle geschäftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
(3) Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland zu errichten sowie andere Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen. Sie darf auch die persönliche Haftung als Gesellschafter und die Geschäftsführung von Kommanditgesellschaften übernehmen.