Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Beratung und Vertretung der Auftraggeber im Rahmen ihres Auftrags in Steuersachen; die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis der Prüfungen; die Übernahme von Treuhandtätigkeiten.