Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit in Immobilien-Fonds (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bzw. die Tätigkeit als persönlich haftende Gesellschafterin in Kommanditgesellschaften mit oder ohne eigene Einlagen und die Betreuung und Verwaltung von eigenen und fremden Vermögensanlagen jeder Art sowie die Beratung und Betreuung von natürlichen und juristischen Personen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jeder Art, insbesondere die Übernahme von Treuhandschaften. Ausgenommen hiervon sind jedoch erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten (§ 34 c Gewerbeordnung, § 32 KWG u.a.), solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt. Ferner: Die Hausverwaltung. Ausgenommem hiervon sind jedoch erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten (§ 34 c GewO, § 32 KWG u. a.), solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt.