Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch sämtliche Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften nach den §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere
a) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen,
b) die wirtschaftsberatende gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit.
2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen, Gesellschaften
ähnlicher Art oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen
errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.