Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO, insbesondere
a)die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen insbesondere von Jahresabschlüssen sowie die Erteilung von Bestätigungsvermerken und Bescheinigungen über das Ergebnis solcher Prüfungen;
b)die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen;
c)die Übernahmen von Vermögensverwaltungen und sonstiger treuhänderischer Funktionen sowie die Übernahme sämtlicher Tätigkeiten, die in Einklang mit den jeweils geltenden Berufsgesetzen und Standesrichtlinien stehen.