Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
- ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten und sie zu vertreten
- Hilfe bei der Erfüllung von Buchführungspflichten ihrer Auftraggeber zu leisten
- Jahresabschlüsse aufzustellen und diese steuerrechtlich zu beurteilen sowie die Ausübung betriebswirtschaftlichen Revisionswesens und treuhänderischer Tätigkeiten.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar
sind (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), insbesondere gewerbliche Tätigkeiten sowie Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen