Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Finanzanlagenvermittlung und die Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes zu Finanzanlageprodukten gem. § 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO und die Vermittlung von und die Beratung in Immobilien, sowie die Versicherungsmakelei und die Hausverwaltung.