Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten- und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und das Halten von Unternehmensbeteiligungen und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34 GewO sind ausgeschlossen.