Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 StBerG.
Weiterer Gesellschaftsgegenstand ist die Ausübung des Freien Berufes der Beratenden Betriebswirtin, soweit Angehörige desselben sich nach dem Berufsrecht der Steuerberater mit Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfen.