Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Bauträgertätigkeit nach § 34 c GewO, insbesondere der Erwerb, das Halten, Verwalten, Entwickeln und die Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken sowie grundstücksähnlichen Rechten, jeweils in eigenem Namen und auf eigene oder fremde Rechnung.