Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens; die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung und Vertretung bei diesen; die Durchführung aller Geschäfte, die mit den Tätigkeiten nach § 2 (1) Nummer 1. bis Nummer 3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen sowie sämtliche vorstehend genannten Tätigkeiten nicht erlaubnis- oder genehmigungspflichtig sind.