Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft, die folgenden Zweck hat: Vermittlung von Versicherungen (§ 34 d GewO), Vermittlung von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von solchen Verträgen (§ 34 c GewO), Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung zu Anteilen oder Aktien an inländischem offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischem offenen lnvestmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Abs. 1 Nr.1 GewO) und der Handel mit Edelmetallen.