Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. Die Gesellschaft übt keine nach dem KWG oder KAGB erlaubnispflichtigen Tätigkeiten aus.