Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Entwicklung von Grundstücken, die Bebauung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz, die Errichtung von Wohn- und Gewerbebauten als Bauherr, als Generalunternehmer im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, ausgeschlossen sind Tätigkeiten nach § 34 c GewO.