Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristenmit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AlF (im Sinne von § 1 Abs. 6 KAGB) auf der Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB; die Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit erst nach Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf. Bei den zu verwaltenden Spezial-AlF handelt es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und bei denen die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist. Anleger können nur professionelle Anleger (§ 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB) und semiprofessionelle Anleger (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB) sein.