Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung. Die Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch: a.) Die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung b.) Indem die Gesellschaft Mittel zur Verwirklichung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken durch andere Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschafft und auch Mittel an diese weiterleitet. Diese Mittel können
auch in Form unentgeltlicher und verbilligter Nutzungsüberlassung erbracht werden. Diesbezüglich ist die Gesellschaft eine Fördergesellschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung.