Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Verwaltung und die Vermietung von wohnungswirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten unter Ausschluss von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Gewerbeordnung.
Des Weiteren die Übernahme der persönlichen Haftung und der Verwaltung in anderen Gesellschaften, insbesondere in Kommanditgesellschaften mit immobilienwirtschaftlichem Gegenstand. Die Übernahme genehmigungspflichtiger Tätigkeiten nach § 34c Gewerbeordnung ist auch insofern ausgeschlossen.