Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten und das Verkaufen von Beteiligungen an Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von gewerblichen Räumen und Wohnräumen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO).