Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Geschäfte, sowie Verwaltung von Vermögensgegenständen aller Art. Nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) genehmigungspflichtige oder nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) oder nach § 20 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.