Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AIF als registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen von § 44 KAGB i. V. m. § 2 Abs. 4 KAGB. Dies beinhaltet auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf (z. B. Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines verwalteten AIF) und bei denen die Haftung der Gesellschaft aufgrund der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens beschränkt ist und die Grenzen des sinngemäß angewendeten § 20 Abs. 6 KAGB eingehalten werden. Sie darf ferner mit der kollektiven Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehende Ergänzungs- und Hilfsgeschäfte erbringen, sofern es sich dabei nicht um Tätigkeiten i. S. d. § 20 Abs. 3 KAGB handelt.
Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben.
Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.