Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen; prüfungsnahe Beratung bei wirtschaftlichen Unternehmen durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Bewertungen von Unternehmen und Nachhaltigkeitsberichterstattung; Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.