Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) für die Vermittlung und Beratung von entgeltlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 Abs. 3 BGB), Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über sonstige Darlehen nach § 34c GewO.