Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die zahnmedizinische Versorgung privat und gesetzlich versicherter Patienten einschließlich der Erbringung der zahnmedizinischen Laborleistungen. Gegenstand ist damit insbesondere der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren i.S.d. § 95 SGB V und der Betrieb von zahntechnischen Laboren.
Die Gesellschaft darf andere Medizinische Versorgungszentren und heilberuflich tätige Unternehmen im In- oder Ausland errichten, pachten oder erwerben, sich an solchen anderen Medizinischen Versorgungszentren und heilberuflich tätigen Unternehmen durch Übernahme von Anteilen oder sonstigen Beteiligungsrechten, auch unter Übernahme der persönlichen Haftung als Gesellschafter oder des Amts des Geschäftsführers, beteiligen und darf Zweigniederlassungen im In- oder Ausland errichten und schließen sowie Unternehmensverträge abschließen.