| Gegenstand | Treuhänderische Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen für Inhaber eigener oder erworbener verwandter Schutzrechte im Bereich der Computer- und Videospiele (Games) im Umfang der von ihr aufgrund beschlossener Wahrnehmungsverträge von ihren Berechtigten und Dritten durch uni- oder bilaterale Verträge zur Verwertung übertragenen Rechte.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 77 f. VGG wird die Gesellschaft keine erlaubnispflichtige Wahrnehmung betreiben.
Die Gesellschaft ist eine Verwertungsgesellschaft (§ 2 VGG), d.h. auf Grundlage des Gesetzes und vertraglicher Vereinbarung berechtigt, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder fremdem Namen.
Die Gesellschaft nimmt nur Rechte an oder Ansprüche betreffend Games wahr, die den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland entsprechen (berechtigte Produktionen). Als berechtigte Produktionen gelten in diesem Zusammenhang soweit zulässig nur solche Games, die den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes bzw. des Jugendmedienschutzstaatsvertrages entsprechen, insbesondere über ein in Deutschland gesetzlich anerkanntes Alterskennzeichen verfügen.
Die Gesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern (§ 32 Abs. 1 VGG)
Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. |