Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume i. S. v. § 34 c GewO, die Bewertung von Grundbesitz, die Beratung von Immobilieneigentümern und -Investoren sowie die Kontaktvermittlung und Interessenvertretung bei Immobiliengeschäften mit den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, sowie die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung als Baubetreuer, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Geschäftsführung.