Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gründung und der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach § 95 Sozialgesetzbuch V, insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und privatärztlichen Versorgung, vornehmlich auf dem Gebiet der Radiologie sowie aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Bildung von und Teilnahme an Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern und Kostenträgern.