Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Ausschließlich die Verwaltung von Spezial-AIF auf Grundlage einer Registrierung nach § 44 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, einschließlich der Beteiligung als geschäftsführender Gesellschafter an von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst verwalteten Spezial-AIF. Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und nach der Gewerbeordnung (GewO).