Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen aller Art erwerben, vertreten, halten, verwalten, sich an solchen Unternehmen beteiligen, Unternehmensanteile verwerten sowie Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können, ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis oder Zulassung bedürfen, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).