Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Wirtschaftsberatung, soweit hierzu eine behördliche Erlaubnis nicht erforderlich ist sowie alle damit zusammenhängende Angelegenheiten. Die Verwaltung gesellschaftseigenen Vermögens. Das Erbringen von Beratungsleistungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmens- und Strategieberatung. Ausgenommen sind solche Aufgaben, für die eine entsprechende Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist, wie z. B. Rechts- oder Steuerberatung oder Aufgaben, für die gemäß KWG (Kreditwesengesetz) eine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeiten aus die der Genehmigung nach § 34 GewO bedürfen.