Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gewerbsmäßige Vermittlung zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnungen und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge sowie die Vermittlung des Abschlusses sowie des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen im Rahmen des § 34c Gewerbeordnung, insbesondere qualifiziert nachrangiger Darlehen.