Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die ideelle und materielle Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gemäß § 52 (2) Nr. 15 Abgabenordnung. Der vorgenannte Zweck wird durch die Zuwendung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einer inländischen oder ausländischen Körperschaft, die auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus Nicht-EU / EWR-Staaten sein können, oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verwirklicht.