Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Übernahme der persönlichen Haftung als Komplementärin in beliebigen Kommanditgesellschaften, von Beratungsdienstleistungen, insbesondere Unternehmensberatung, Kauf von und Beteiligung an anderen Unternehmen nebst sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Hilfsgeschäften und Anschaffung und Verwaltung eigenen Vermögens. Ausgenommen sind nach §§ 32, 33 KWG genehmigungsbedürftige Tätigkeiten.