Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Übernahme der Stellung einer Holdinggesellschaft; dies umfasst insbesondere die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte.