Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die (Unternehmens-)Beratung, insbesondere zu den Themen Gründung, Förderung, Finanzierung und Marketing, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich sowie in der lnformationstechnologie, insbesondere die Durchführung der Gründung, das Corporate Design und das Webdesign sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen gem. § 34 c GewO mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 S. 1 GewO; Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Beratung Dritter zu solchen Verträgen (lmmobiliardarlehensvermittler gem § 34 i GewO).