Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Akquisition und Betreuung von Handels- und Dienstleistungsgesellschaften bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten, sowie Allgemeine Darlehnsvermittlung gem. § 34c GewO. Die Gesellschaft selbst führt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach dem KWG durch.