Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) die Produktion und Verwertung von audiovisuellen Medien;
b) Betrieb eines Tonträgerlabels, einschließlich der Herstellung und Verwertung von Tonträgern und Filmwerken;
c) Vermittlung von Lizenz-, Vertriebs- und Managementverträgen;
d) Betrieb eines Musikverlages, einschließlich dem Erwerb von Rechten, insbesondere Verwertungsrechten an Musik- und Sprachwerken; der Vervielfältigung und Verbreitung von Musik- und Sprachwerken; der Lizenzierung von Rechten an Musik- und Sprachwerken an Dritte sowie der Komposition und Produktion von Musik für audiovisuelle Produktionen;
e) Künstlervermittlung und -management im In- und Ausland, insbesondere für ausübende Künstler, Komponisten und Textdichter;
f) Konzertvermittlung und Tourneeorganisation für Künstler;
g) Die Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen, insbesondere an Kapital- und Personengesellschaften, auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die unter das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG), Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), Kreditwesengesetz (KWG) oder Börsengesetz (BörsG) fallen;
h) die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen;
i) das Erbringen von Service und Dienstleistungen für die Unternehmensführung und -steuerung. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen;
j) die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Bereich der Rechts- und Steuerberatung