Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Planung und Überwachung von Bauvorhaben, die Beratung im gesamten Bereich des Bauwesens und des Städtebaus sowie die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben im Sinne des § 1 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG).
Die für die Berufsausübung nach § 4 ABKG geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden.