Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, mit Ausnahme (i) von Verträgen im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) sowie (ii) von Geldmaklergeschäften, und die Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.