Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Planung und Ausführung von Bauwerken/Gebäuden sowie der Kauf- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden in eigenem Namen und eigener Rechnung - ohne genehmigungspflichtige Geschäfte im Sinne des § 34 c GewO - sowie die Übernahme von Verwaltungen von Gebäuden und der damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten (Gebäudemanagement).