Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Halten und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb von Beteiligungen an anderen in- und ausländischen Gesellschaften, im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin und die Übernahme der Geschäftsführung. Die Gesellschaft betreibt keine genehmigungsbedürftigen Geschäfte i.S.v. § 32 KWG.