Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Entwicklung und der Betrieb von Internetplattformen, sowie der damit in Zusammenhang stehende Verkauf von Dienstleistungen und Produkten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten gemäß § 34c GewO sowie Bankgeschäfte im Sinne des KWG.