Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Förderung der Volks- und Berufsausbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabeordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO).
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Die Förderung der Volks- und Berufsausbildung: die Organisation und Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen sowie die Erstellung von digitalen Arbeiten und Formaten im Bereich des Journalismus; die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens: durch die objektive Nachrichtenerfassung über nationale und internationale Themen, insbesondere wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Themen und seine historischen Zusammenhänge.